SATZUNG
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die nicht mitgliedschaftlich gebundene
Wählervereinigung führt den Namen: "Bürgerliste".
Sie soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Als Sitz wird der Wohnort des Vorsitzenden
festgelegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck der Wählervereinigung ist
es, durch Teilnahme an Wahlen auf Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen
parteiunabhängig bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Wählervereinigung ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
Wahlwerbung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied ist, wer von
der Versammlung als Kandidat für eine Kommunalwahl gewählt
wird.
(2) Alle Mittglieder verpflichten sich
zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung,
Verlust der Wahlberechtigung in Löbau oder Ausschließung.
Die Ausschließung ist zulässig,
wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt oder Zusammenkünfte für andere eigene Zwecke mißbraucht.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Beiträge
(1) Der Verein finanziert sich ausschließlich
durch Spenden und Zuwendungen.
(2) Die Mitglieder des Vereins übernehmen
mit ihrem Beitritt keine Beitragspflicht.
§ 6
Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden
vom Vorstand geführt. Mitglieder des Vorstandes können nur
ordentliche Mitglieder der Wählervereinigung sein. Eine Abweichung
davon kann nur mit einstimmiger Mehrheit der ordentlichen Mitglieder
sein. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden. Darüber
hinaus kann ein stellvertretenden Vorsitzender und ein Schatzmeister
gewählt werden. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister
bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der Verein wird im Sinne des §
26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten. Jeder ist zur Einzelvertretung berechtigt. Der stellvertretende
Vorsitzende darf jedoch im Innenverhältnis von seiner Befugnis
nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden
jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer
einer Wahlperiode gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für
den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß
soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen
oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung
aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus
entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 7
Versammlung
Der Vorsitzende lädt zu nicht öffentlichen
Mitgliederversammlungen ein, so oft die Angelegenheiten es erfordern.
Ziel ist eine monatliche Beratung der ordentlichen Mitglieder bzw. der
Fraktion nach Franktionsbildung. Die Versammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei seiner Mitglieder - davon ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes - anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung
und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Vorstandes ist für folgende Aufgaben erforderlich:
" Berufung und Entlassung des Geschäftsführers
Der Vorstand kann zu den Sitzungen weitere
Personen beratend hinzuziehen.
Die Versammlung kann im schriftlichen
Umlaufverfahren beschließen.
Über die Sitzungen ist kein Protokoll
zu führen, jedoch wird in der jeweiligen Sitzung festgelegt, durch
wen und in welcher Form nichtanwesende ordentlichen Mitglieder zu informieren
sind. Eine Geschäftsordnung ist nicht erforderlich.
Inhalte der Versammlungen sind:
a) die Beratung über die Vorlagen der Stadtverwaltung der großen
Kreisstadt zu führen,
b) eigene Vorlagen an den Stadtrat zu erarbeiten,
c) allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzulegen,
d) über Fraktionsbildung zu entscheiden
e) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und zu entlasten,
f) die Mittelverwendung im Wahlkampf zu bewilligen,
g) Satzungsänderungen zu beschließen,
h) über Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder zu
beraten und zu beschließen,
i) über Projekte zu beschließen und
j) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes und
bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftführenden
Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt
mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. Bei Beschlüssen
über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch
Handzeichen, es sei den, das die geheime Wahl gesetzlich gefordert wird.
Auf Antrag eines Drittels der vertretenen Stimmrechte ist eine Abstimmung
oder eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
Anträge an die Mitgliederversammlung
aus der Reihe der Mitglieder sind in der Versammlung vorzubringen, zu
diskutieren und abzustimmen. Anträge in der Mitgliederversammlung
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
wird einberufen
a) auf Beschluß des Vorstands,
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller
Vereinsmitglieder
c) wenn es das Vereinsinteresse fordert.
Im übrigen gelten die Bestimmungen
über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auseinandersetzung nach Auflösung
des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen
Vereins erfolgen. Ein verbleibendes Restvermögen fällt an
die Große Kreisstadt Löbau, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtgebiet zu verwenden
hat.
Löbau, den 6. Oktober 1999