-> Warum Bürgerliste
  -> unsere Satzung
 
 
 
 
 
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die nicht mitgliedschaftlich gebundene Wählervereinigung führt den Namen: "Bürgerliste".
Sie soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

Als Sitz wird der Wohnort des Vorsitzenden festgelegt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Zweck der Wählervereinigung ist es, durch Teilnahme an Wahlen auf Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen parteiunabhängig bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Wählervereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für Wahlwerbung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied ist, wer von der Versammlung als Kandidat für eine Kommunalwahl gewählt wird.

(2) Alle Mittglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Verlust der Wahlberechtigung in Löbau oder Ausschließung.

Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder Zusammenkünfte für andere eigene Zwecke mißbraucht. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5
Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich ausschließlich durch Spenden und Zuwendungen.

(2) Die Mitglieder des Vereins übernehmen mit ihrem Beitritt keine Beitragspflicht.

§ 6
Vorstand

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder der Wählervereinigung sein. Eine Abweichung davon kann nur mit einstimmiger Mehrheit der ordentlichen Mitglieder sein. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden. Darüber hinaus kann ein stellvertretenden Vorsitzender und ein Schatzmeister gewählt werden. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist zur Einzelvertretung berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende darf jedoch im Innenverhältnis von seiner Befugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 7
Versammlung

Der Vorsitzende lädt zu nicht öffentlichen Mitgliederversammlungen ein, so oft die Angelegenheiten es erfordern. Ziel ist eine monatliche Beratung der ordentlichen Mitglieder bzw. der Fraktion nach Franktionsbildung. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder - davon ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes - anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ist für folgende Aufgaben erforderlich:
" Berufung und Entlassung des Geschäftsführers

Der Vorstand kann zu den Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen.

Die Versammlung kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.

Über die Sitzungen ist kein Protokoll zu führen, jedoch wird in der jeweiligen Sitzung festgelegt, durch wen und in welcher Form nichtanwesende ordentlichen Mitglieder zu informieren sind. Eine Geschäftsordnung ist nicht erforderlich.

Inhalte der Versammlungen sind:
a) die Beratung über die Vorlagen der Stadtverwaltung der großen Kreisstadt zu führen,
b) eigene Vorlagen an den Stadtrat zu erarbeiten,
c) allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzulegen,
d) über Fraktionsbildung zu entscheiden
e) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und zu entlasten,
f) die Mittelverwendung im Wahlkampf zu bewilligen,
g) Satzungsänderungen zu beschließen,
h) über Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder zu beraten und zu beschließen,
i) über Projekte zu beschließen und
j) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.


Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes und bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftführenden Vorstandes geleitet.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei den, das die geheime Wahl gesetzlich gefordert wird. Auf Antrag eines Drittels der vertretenen Stimmrechte ist eine Abstimmung oder eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind in der Versammlung vorzubringen, zu diskutieren und abzustimmen. Anträge in der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) auf Beschluß des Vorstands,
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder
c) wenn es das Vereinsinteresse fordert.

Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8
Auflösung des Vereins

Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. Ein verbleibendes Restvermögen fällt an die Große Kreisstadt Löbau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtgebiet zu verwenden hat.

Löbau, den 6. Oktober 1999